Unsere Schulbegleitung mit dem gewissen PLUS

Assistenz im Kinder und Jugendbereich, junge Erwachsene

Kinder und Jugendliche erhalten oftmals nicht nur heilpädagogische Maßnahmen sondern auch sog. begleitende Hilfen, also Hilfen im Bereich von einfachen pflegerischen Tätigkeiten, Unterstützung bei Alltagsbewältigung, Hilfen bei der Arbeitsorganisation und Ermöglichung von Kommunikation und ähnliches, um die Teilhabe an Kita, Kindergarten, Schule, usw.
In den Einrichtungen, in denen Kinder mit besonderen Bedarf betreut oder beschult werden, sollten nicht nur Lehrer zur pädagogischen Förderung d.h. zum Unterrichten, sondern auch zusätzlich Pflege-, Assistenz-, Hilfs- und/oder Fachkräfte vorhanden sein. Stehen diese Zusatzkräfte nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung, so kann dies einen Anspruch des einzelnen Kindes, Schülers auf eine Maßnahme der Eingliederungshilfe zur angemessen Schulbildung in Form eines Schulbegleiters, oder zum Besuch der KITA begründen.

Der über die pädagogische Förderung hinausgehende Bedarf des einzelnen Kindes kann daher nicht befriedigt werden. Je mehr Kinder mit Beeinträchtigung an allgemeinen Kitas, KIGA betreut und an Schulen unterrichtet werden, desto häufiger werden daher individuelle, kompetente Begleitungen notwendig.
Deswegen rückt das Thema Begleitung bei der Diskussion „Inklusion in der KITA, oder Schule“ immer stärker in den Mittelpunkt.

Qualifizierte Schulbegleiter

Beim Bezirk Oberbayern bspw. verteilen sich die Qualifikationen folgendermaßen: 5% Fachkräfte, 16% qualifizierte Hilfskräfte und 79% (unqualifizierte) Hilfskräfte (diese Zahlen beziehen sich auf Schulbegleitung an allgemeinen Schulen und Förderschulen gleichermaßen). Hier zeigt sich ganz deutlich eine Problematik, die in der „Konstruktion“ der Schulbegleitung begründet liegt.
Aus unserer Sicht ist das eine sehr schwierige Entwicklung. Denn die Hauptsäule eines inklusiven Systems ist eine entsprechende Ausstattung aller Einrichtungen, KITAS, Schulen, sowohl mit inklusiv denkenden und dafür ausbildeten Pädagogen oder Lehrern als auch mit den sonst notwendigen Fach- und Assistenzkräften.

Darüber hinaus kann schlecht umgesetzte Begleitung / persönliche Assistenz sogar statt inklusive durchaus auch exkludierende Wirkung haben. Ein Kind mit Beeinträchtigung zu begleiten und zu unterstützen, ohne es gleichzeitig in eine Sonderrolle zu drängen, ist eine sehr schwierige Aufgabe.


Eine Aufgabe, die ein hohes Maß an pädagogischem Fingerspitzengefühl, sozialer Kompetenz und Selbstreflexion erfordert und häufig von unausgebildeten, kaum angeleiteten Kräften nicht zu leisten ist.

Inklusion benötigt spezialisierte Fachlichkeit und Fachpersonen – Heilpädagogen.

Unser großes PLUS

Interdisziplinäre Zusammenarbeit

  • Wir informieren Sie als Eltern, wenn es nötig ist täglich, über ein Mitteilungsheft oder sonstigen Medien.
  • Wir koordinieren und führen Gespräche mit Nachmittagsbetreuung, Ärzte, Psychologen, Treffen mit Jugendämter, Kommunen, etc.
  • Wir entwickeln ein ganzheitliches Konzept, für ein selbstständigen Schulbesuch, damit Schulbegleitung überflüssig wird.
  • Wir führen Förderungen im Bereich Lern- und Leistungsschwierigkeiten etc. in unserer heilpädagogischen Praxis durch.
  • Wir erkennen die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen und definieren Ziele.
  • Wir begleiten wenn nötig, bei der Hausaufgabebetreuung und übernehmen die Zielsetzung über den Besuch der Einrichtungen / Schule darüber hinaus.
  • Wir suchen einen geeignete Freizeitausgleich entsprechend den Bedürfnissen des Kindes. WORK-BALANCE.
  • Ferienbetreuung: Wir bieten auch in den Ferien, pädagogische Individuelle Betreuung an.

Unser Anspruch: Spezialisierte Fachlichkeit

Qualifizierte Schulbegleitung / persönliche Assistenz.
Je nach den konkreten Anforderungen an die persönliche Assistenz muss sich natürlich auch die Qualifikation richten, was leider in der Praxis oft nicht der Fall ist. Qualifizierte Individualbegleitung / Schulbegleitungen können nur Personen mit Berufserfahrung und mindestens einer pädagogischen Ausbildung (z.B. wie Erzieher, Heilpädagogen, Heilerziehungspfleger u.a.) sein.

so z. B bei uns im Team: Nicola
Nikola Gerhold

Ihr Ziel ist unser Ziel

„Einfache“ Kräfte sind für die Kostenträger am kostengünstigsten. Wir geben uns nicht damit zufrieden, wenn wir davon überzeugt sind, dass für die Individualbegleitung/ Schulbegleitung Ihres Kindes eine besondere Qualifikation wichtig ist.

Wir übernehmen für Sie!

Die Suche nach einer qualifizierten Begleitung bedeutet für Eltern mehr Arbeit und oft auch Durchsetzungsvermögen (Suchen der Kraft, Buchhaltung, Sicherstellung der Vertretung im Krankheitsfall, etc.).

Sie haben Anspruch? Für Wen?

Der Anspruch auf Begleitung ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch. Schulbegleitung ist eine Form der sog. „Eingliederungshilfe“:
Nach § 54 SGB XII für Kinder mit einer „wesentlichen“ Behinderung und nach § 53 SGB XII: „Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung“. Zuständig hierfür ist der Bezirk.
Diese Form der Eingliederungshilfe gilt für Kinder mit einer körperlichen oder einer sog. „geistigen“ Behinderung.
Nach § 35 a SGB VIII für Kinder, die seelisch behindert sind oder von seelischer Behinderung bedroht sind. Zuständig ist das JUGENDAMT.

Es werden insbesondere die Kinder mit einer Austismus-Spektrum-Störung unterstützt, auch wenn sie, wie viele Kinder und Jugendliche mit Asperger-Autismus, die allgemeinen Schulen zielgleich, d.h. ohne sonderpädagogische Unterstützung, besuchen. Auch Kinder mit einer schweren ADHS-Symptomatik oder anderen seelischen Erkrankungen, z.B. einem selektivem Mutismus, Angststörung, psychische Störungen, können entsprechend § 35a SGB VIII Eingliederungshilfe beantragen.

Der Antrag. Wir beraten Sie gerne.

Die Antragstellung ist je nach Kostenträger unterschiedlich und zieht ein Prozedere nach sich.
Wir helfen Ihnen und beraten Sie sehr gerne.

Was machen wir?

Aufgaben von Schulbegleitungen

  • Begleitungs- und Orientierungshilfen z.B. auf dem Schulweg, im Schulgelände, Schulhaus und im Klassenzimmer, Gruppenraum
  • Unterstützung und Beaufsichtigung im Unterricht
  • Hilfe bei praktischen Verrichtungen, z.B. Umkleiden beim Sport / Turnen und bei Toilettengängen, Einnahme von Mahlzeiten
  • Hilfe bei pflegerischer und medizinischer Versorgung
  • Unterstützung bei der Verwendung von Arbeits-, Spielmaterialien
  • Unterstützung bei der Kommunikation mit Hilfsmitteln, Begleitung bei Klassenreisen, Ausflügen und Unterrichtsgängen
  • Begleitung in Krisensituationen, z.B, bei Auszeiten.
  • Unstrittig sind aus unserer Sicht auch Unterstützung bei der persönlichen Hygiene (Naseputzen, Händewaschen u.ä.)
  • spezifische Anforderungen, die sich aus bestimmten körperlichen Behinderungen ergeben, z.B. die Sitz- und Fußkontrolle im Rollstuhl, Lagerungen, PEC Versorgung, Inkontinenzversorgung, etc.

Pädagogische Tätigkeiten

  • Förderung der Kommunikation und Interaktion mit anderen
  • Abläufe im Alltag, überschaubar , anschaulich und einschätzbar machen
  • eine Arbeitshaltung aufbauen
  • Arbeitsanweisungen kleinschrittig aufbereiten und mehrmals zu wiederholen
  • Strukturierungshilfen und visuelle Unterstützung geben
  • Konzentration und Ausdauer fokussieren
  • stereotype Handlungssequenzen unterbrechen
  • Integration in die Gruppe-, Klassen- bzw. Gemeinschaft auch in der Pause

Ausblick

Am Ende der Entwicklung sollte eine inklusive Schule stehen, in der neben den Lehrkräften verschiedene Professionen (z. B. Assistenzpersonal, Schulsozialarbeit, Jugendsozialarbeit an Schulen) zusammen in einem multiprofessionellen Team arbeiten.

Pflichtinformationen gemäß Artikel 13 DSGVO
Im Falle des Erstkontakts sind wir gemäß Art. 12, 13 DSGVO verpflichtet, Ihnen folgende datenschutzrechtliche Pflichtinformationen zur Verfügung zu stellen: Wenn Sie uns per E-Mail kontaktieren, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten nur, soweit an der Verarbeitung ein berechtigtes Interesse besteht (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), die Verarbeitung für die Anbahnung, Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Rechtsverhältnisses zwischen Ihnen und uns erforderlich sind (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) oder eine sonstige Rechtsnorm die Verarbeitung gestattet. Ihre personenbezogenen Daten verbleiben bei uns, bis Sie uns zur Löschung auffordern, Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen oder der Zweck für die Datenspeicherung entfällt (z. B. nach abgeschlossener Bearbeitung Ihres Anliegens). Zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere steuer- und handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen – bleiben unberührt. Sie haben jederzeit das Recht, unentgeltlich Auskunft über Herkunft, Empfänger und Zweck Ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Ihnen steht außerdem ein Recht auf Widerspruch, auf Datenübertragbarkeit und ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Ferner können Sie die Berichtigung, die Löschung und unter bestimmten Umständen die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Details entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.